Freitag, 22. Januar 2016

Erneut Streit um gesundheitsbezogene Angaben zu Bier

Erneut Streit um gesundheitsbezogene Angaben zu Bier

Darf man Bier in der Werbung als bekömmlich bezeichnen? Das Landgericht Ravensburg hatte im Sommer 2015 im Eilverfahren "Nein" gesagt. Doch nun kommt der Streit erneut vor die Kammer.
LEUTKIRCH/BERLIN. Die Nutzung von Angaben wie "reich an Vitaminen" oder "zuckerarm" ist in der Europäischen Union (EU) streng geregelt: Lebensmittel-Werbung darf nur versprechen, was sie halten kann. Aber wie sieht es bei dem Adjektiv "bekömmlich" für alkoholische Getränke aus - geht es dabei um Gesundheit oder Genuss?

Darüber streiten eine Bierbrauerei aus dem Allgäu und ein Berliner Verband bereits zum zweiten Mal vor Gericht - und zwar ausgerechnet 500 Jahre nach Entstehung des Deutschen Reinheitsgebots im Jahr 1516.

Worum geht es bei dem Zwist?

Die Brauerei Härle aus Leutkirch hatte auf ihrer Internetseite drei Biersorten mit dem Begriff "bekömmlich" beworben. "Für uns heißt das im Zusammenhang mit unseren Bieren, dass sie gut fürs Wohlbefinden sind", sagte Brauerei-Chef Gottfried Härle vor dem Eilverfahren im Sommer.

Das sah der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin anders: Für ihn ist der Begriff eine "gesundheitsbezogene Angabe" - und die sei bei alkoholischen Getränken nicht erlaubt.
Der Verein erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen Härle und untersagte dem Unternehmen die Werbung mit dem Begriff. Das Landgericht Ravensburg bestätigte das im August 2015.


Worauf berief sich der Verband bei seinem Verbotsantrag?

Auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2012. Der entschied damals: Winzer dürfen nicht mit Werbeslogans wie "bekömmlich", "sanfte Säure" oder "Edition Mild" für ihren Wein werben.
Das sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die auf den geringen Säuregehalt und die leichtere Verdauung hinweise, aber die Gefahren beim Trinken von Alkohol verschweige (Rechtssache C-544/10).
Das EU-Recht verbietet für Getränke mit mehr als 1,2 Prozent Alkohol Angaben, die eine Verbesserung des Gesundheitszustands suggerieren. Zum Schutz der Verbraucher dürfen Hersteller weder auf dem Etikett noch in der Werbung solche Begriffe verwenden.

Aber gilt das Urteil zum Wein auch für Bier?

Genau das ist der Streitpunkt zwischen Brauereien und Verband. Der VSW sagt: Ja. Die Firma Härle wiederum argumentiert: Das EuGH-Urteil nehme ganz klar Bezug auf die Zusatzaussage, dass der Wein deshalb bekömmlich sein solle, weil er einen niedrigen Säuregehalt habe.

"Bei Wein kann der Säuregehalt zu Beschwerden führen. Daher ist das dort auch eine gesundheitsbezogene Aussage." Das sei beim Bier nicht der Fall, daher sei das auch nicht vergleichbar.
Das Landgericht Ravensburg entschied im Sommer: Das Wort "bekömmlich" suggeriere, dass Bier für den Körper verträglich sei, und sei damit auch gesundheitsbezogen. Nun muss im Hauptsacheverfahren erneut geurteilt werden. 

Sonntag, 3. Januar 2016

Abnehmen in der Gruppe

Verein sucht Teilnehmer für Gruppenprogramm


Ein ärztlich und therapeutisch begleitetes Abnehmprogramm für stark übergewichtige Erwachsene soll in Werne starten. Gesucht werden dazu noch Teilnehmer, damit die Mindestgruppengrösse von 15 Teilnehmern erreicht wird. Die Gruppe wird von Diplom-Sportwissenschaftler Joachim Schroer und Internist Peter Dercken begleitet.

Das lokal angebotene Gruppenprogramm ist eine bundesweite Initiative des Vereins M.O.B.I.L.I.S. und soll eine langfristige Lebensstiländerung bewirken.

Interessenten können sich unter der Telefonnummer 0761 - 503910 bewerben.

Weitere Informationen sind auch im Internet unter www.mobilis-programm.de zu finden.

BGH: Irreführende blickfangmäßige Werbung nur unter engen Voraussetzungen zulässig

BGH: Irreführende blickfangmäßige Werbung nur unter engen Voraussetzungen zulässig

Der BGH urteilte am 13.10.2015 (Az.: I ZR 260/14), dass irreführende Blickfangwerbung nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei. Es handelt sich dabei um Werbung, die durch ihre Art der Darstellung geeignet ist die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen und dabei von anderen Inhalten, häufig auch dem „Kleingedruckten“ abzulenken. Der BGH widersprach dabei der Annahme, der Verbraucher sei in der Lage selbständig und ohne gesonderten Hinweis die Einschränkung derartiger blickfangmäßiger Aussagen zu erkennen.


Weiterlesen


Konkretisierung des „Schlafzimmer komplett“ – Urteils

Mit diesem Urteil konkretisierte der BGH sein vielfach missverstandenes Urteil vom 18.12.2014 (Az.: I ZR 129/13). Darin urteilte der BGH, dass unter gewissen Umständen ein Sternchenhinweis nicht erfolgen müsse. Nämlich immer dann, wenn davon ausgegangen werden könne, dass der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen würde. Er somit selbständig die Informationen finden würde, die die Hauptbotschaft der blickfangmäßigen Werbung einschränkten. Dies sei nach dem aktuellen Urteil in nur seltenen Fällen anzunehmen und führte nicht zu der fälschlich angenommenen Auflockerung der entsprechenden Rechtsprechung.