Samstag, 5. November 2016

Begegnungen mit Reinhard Göddemeyer

Begegnungen mit Reinhard Göddemeyer


Begegnungen mit Reinhard Göddemeyer

Kann es sein, dass wir uns schon einmal begegnet sind ? 
Wann ? Wo ?
Vielleicht bei einer dieser Gelegenheiten ? 
Im Kindergarten in Dortmund ? 
In der Grundschule in Dortmund / Ruhrgebiet ?
Beim Schwimmenlernen im Freibad Froschloch ?
Beim Studium in Dortmund ? 
Von der Bundeswehr in Höxter ?
Waren Sie etwa der Offizier, der sich so fürcherlich aufgeregt hatte, nur weil ich im Manöver den Bergepanzer in den Graben gelenkt habe ?
Beim Besuch des BVB im Dortmunder Stadion ?
Beim joggen in der Bolmke ? 
Auf dem Trödelmarkt im Dortmunder Westfalenpark ?
Anlässlich eines Badminton - Turniers in Deutschland, Belgien oder Holland ?
Oder Sonntags um 10 irgendwo bei einem Badminton - Ligaspiel ?
Sind wir uns auf Distanzritten begegnet ? (Damit sie sich besser erinnern: Ich hatte den weissen Island - Schimmel) 
Beim WDR in Dortmund oder Köln ? 
Beim Sender Sat 1 oder RTL ?
 ... oder vielleicht an der Universität Dortmund ? 
Bei den Deutschen Badminton-Meisterschaften in Mülheim / Ruhr ? 
Bei einem der vielen Reitturniere der Riders - Tour ? 
War ich vielleicht Ihr Kollege in irgendeiner Videoproduktion ?
Kennen wir uns aus irgendeinem Krankenhaus-Stichwort OP - Live Übertragung ?
Von Fortbildungsveranstaltungen im Gesundheitswesen ?
Während eines Weihnachts-Sylvester-Urlaubs auf Sylt oder Texel ?
In Hamburg beim NDR ?
Im “Verein persönlich haftender Unternehmer und Freiberufler, Ausweg e.V. in Berlin ”?
Im Verein VDAK e.V. in Recklinghausen ?
Im Verein SuB e.V. in Recklinghausen ?
Im Verein Antistalkingliga in Dortmund ?
Im Verein Durchblick-Schuldnerhilfe in Dortmund ?
Im Verein Anti-Doping in Essen ?
In einem anderen Verein ? 
Habe ich Sie vielleicht mal abgemahnt ?
Habe ich Sie vielleicht einmal strafrechtlich angezeigt ?
In der Schaeper-Stiftung in Hemmingen ?
Von irgendeinem Zwangsversteigerungstermin bei Gericht ? 
Von irgendeinem Wettbewerbsprozess bei einem Landgericht ?
Von den Heidelberger Wettbewerbstagen mit Dr.Kisseler ?
Von irgendeinem OLG Termin ? 
Von irgendeinem Testkauf ? 
Waren Sie vielleicht einer meiner Richter oder Gerichtsvollzieher?
Oder war ich vielleicht Ihr Vermieter ?
Hatten wir evtl sogar ein Verhältnis miteinander (Berlin, Bielefeld, Frankfurt am Main, Hamburg, München, Kiel, Leipzig, Nürnberg, Stuttgart)?
Haben Sie ein Kind von mir (weiß ich nicht - glaube es aber auch nicht)?
War ich Ihr Chef Osnabrück, Rheine, Hörstel, Dortmund, Bremen, Frankfurt, Hamburg, Nürnberg, Berlin, Zwickau ?
Haben wir uns vielleicht beim Konkursrichter getroffen (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg)? Aus einem Schulungsseminar KHK Software nach der Wende in einem der vielen Interconti-Hotels ?
Aus einem Seminartermin zum Thema Brandschutz ?
Aus einem Veranstaltungstermin zum Thema Krebsvorsorge ?
Hatte ich Sie zur Feier meines 60. Geburtstags an einem 6. 12. in Recklinghausen eingeladen? 
Haben Sie vielleicht ein E-Book von mir gelesen ?
Haben Sie mich im Fernsehen bei einer Talk-Show gesehen oder im Hörfunk bei einem Interview gehört (ZDF, WDR, BR, Saarländische Rundfunk, RBB, SWR)?
 ... oder von mir in der Zeitung gelesen ?
 Habe ich Sie vielleicht gefilmt ?
 Im Knappschafts-Krankenhaus in Dortmund, oder in Oberhausen ?
 Im Bergmannsheil in Bochum ?
 In der Uni-Klinik Münster, Köln-Bonn oder Hamburg oder Frankfurt ?
 .... oder in der Reha-Klinik in Lüdenscheid ?
Haben Sie sich gemeinsam mit mir ehrenamtlich engagiert (Ausweg e.V., Schlaganfall-Hilfe, Blindenverein, Krebsliga, Krebsinformationstage ?
Sind wir uns im Urlaub begegnet (z. B. in Jugoslawien, Insel Rab, Insel Sylt, Insel Juist, Insel Texel, Helgoland, Italien, Niederlande, Nordsee, Österreich, Ostsee, Polen, oder anderswo)?
War ich Ihr Fahrer während einer Biker-Oldtimertour ?
Von einer Oldtmer Tour ?
Von einem der vielen Biker - Treffpunkt in Deutschland ?
Vielleicht aus Winterswijk oder Amsterdam ?

Wenn Sie sich erinnern - ja, der bin ich!

Reinhard Göddemeyer

www.patienten-scout.blogspot.de
www.krebsinformationstage.blogspot.de

Donnerstag, 3. November 2016

Die schöne alte Zeit

Wo ist sie geblieben, die schöne alte Zeit des Wettbewerbsrechtes ?


Damals, noch vor der Novellierung des Wettbewerbsrechtes, gab es in Deutschland nur einige wenige Juristen, von denen man sagen konnte: Der kennt sich aus !

Damals gab es nur ca. 50 000 Anwälte in Deutschland, heute sind es ca. 150 000 Anwaltskanzleien !

Auch damals gab es die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg und den VSW in Berlin, um auch zwei kompetente Wettbewerbsverbände zu nennen.

Damals gab es noch den guten alten Dr.Kisseler, den deutschen Wettbewerbspapst mit seinen Heidelberger Wettbewerbstagen.

Und heute ?

Heute haben wir die absolute Anwaltsschwemme. Viele Jungjuristen ohne grosse Lebens- und Berufserfahrung absolvieren die Zusatzausbildung zum Fachanwalt.

Heute rühmen sich Hunderte von Juristen / Juristinnen mit einem Fachanwaltstitel im Fachgebiet
gewerblicher Rechtsschutz. Im Internetzeitalter, Ebay und Co lassen grüssen,  ist es ja wirklich nicht schwer an die für den Fachanwaltstitel erforderliche Zahl an Fällen zu kommen.

Heute gibt es dazu zig Blogs dieser Juristen, in denen über Abmahnverfahren und Abmahnfälle berichtet wird.

Manche dieser Blogs sind so umfangreich, dass man schon fragen muss, ob der Verfasser überhaupt noch irgendwelche eigenen Mandanten hat.

Genau diese sind es dann aber auch, die in Ihren Blogs so tun, als hätten sie mal wieder eine aktuelle Abmahnung zur Prüfung auf dem eigenen Schreibtisch.

Mit Sätzen wie:

"Aktuell liegt uns eine Abmahnung der bspartners. Ltd. aus Dortmund zur Überprüfung vor."
 Nach unserer Auffassung ist die Abmahnung nicht berechtigt.

Sollten Sie auch Sie eine Abmahnung der bspartners. Ltd. stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Unsere Kanzlei hat sich auf das E-Commerce Recht spezialisiert und vertritt zahlreiche Online Händler.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns telefonisch unter 0800 xxxxxxxxxx erreichen oder senden Mail an kanzlei@xxxxxxxxx.net 

werden aktuelle Fälle angerissen un die eigene Kanzlei wird im Schlusssatz als Problemlöser angepriesen.

Da in dieser Art Kanzleiwerbung auch oftmals die Namen der Personen genannt werden, in deren Auftrag die ebenfalls namentlich aufgeführte Kanzlei die Abmahnung gefertigt hat, nehmen die Urheber dieser Blogs sogar die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Personen in Kauf, nur um sich auf diesem Wege selbst zu profilieren.

Wie mit einem riesigen Schleppnetz durchsuchen diese Blogbetreiber das Internet und finden so immer wieder neue Fälle, die auf die oben beschriebene Art im eigenen Blog kommentiert werden.

Muss nicht jemand, der so viel über das "Abmahnrecht" schreibt, kompetent sein ?

Diese Frage stellen sich dann die Personen, die abgemahnt worden sind und die im Internet nach Hilfe suchen.

  Was bedeutet:  Nach unserer Auffassung ist die Abmahnung nicht berechtigt ???

Und so wird dann doch angerufen, es wird doch Kontakt zu einer derartig werbenden Kanzlei aufgenommen.

Uns sind dann leider auch Fälle, unter anderem aus Berlin,  bekannt geworden, in denen die dann erfolgte Telefonberatung zu einer entsprechenden Anwaltsrechnung geführt hat.

Fazit: 

Finger weg von diesen Schleppnetzanwälten ! 

Donnerstag, 21. Juli 2016

Drohende Gefahren durch Drohnen: Spionage, Terror, Live-Fotos – vieles ist denkbar.

Drohende Gefahren durch Drohnen: Spionage, Terror, Live-Fotos – vieles ist denkbar.

Die Zeiten, in denen ausschließlich ein kleiner Kreis von Hobbypiloten seine ferngesteuerten Motorsegler auf kleinen abgesperrten im Außenbereich liegenden Flächen kreisen ließ, sind lange vorbei. Heute fliegen kleinste Drohnen in Hinterhöfen der Großstädte ebenso los wie aus Fenstern von hochliegenden Wohntürmen. Drohnen werden inzwischen privat wie gewerblich eingesetzt, bei den Feuerwehren und der Polizei ebenso wie bei Sicherheitsdiensten.  Manche Drohnenpiloten haben ihr Hobby zum Beruf gemacht und bieten gewerblich Luftaufnahmen an. Im landwirtschaftlichen Bereich werden Drohnen zum Aufspüren von geborenen Rehkitzen in den Frühlingswiesen eingesetzt, um diese Rehkitze vor dem Tod durch den mähenden Bauern zu schützen.
Die Verkaufszahlen der kleinen Fluggeräte boomen, selbst Discounter wie Aldi und Co sind in das Massengeschäft mit den kleinen Fluggeräten eingestiegen. Auf fast jedem Flohmarkt in Deutschland finden sich Anbieterstände mit Angeboten aus Direktimporten Made in China.
Diese Angebote finden sich auch im Internet, längst gibt es spezielle Internetanbieter, die sich auf den Verkauf con Drohnen, Quadrokopter wie Hexakopter inklusive Kamerazubehör spezialisiert haben.

Was sind Drohnen, was können Drohnen, was dürfen Drohnen ?

Nach der Definition gehören Drohnen zu den unbemannten Fluggeräten, „die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 11 Luftverkehrsgesetz).  Die Vielseitigkeit der Einsatzmöglichkeiten eröffnet ein entsprechend großes Gefahrenpotenzial.  So waren in letzter Zeit viele negative Berichte über Drohnen in der Presse zu lesen. Dabei reichte die Breite der Berichterstattung von Rauschgifttransporten über Gefängnismauern hinweg über die Gefährdung der Flugsicherheit bis zu Spionageeinsätzen mit Drohnen. Das Überfliegen von Atomanlagen und Industrieflächen lieferte Schlagzeilen wie: „Unbekannte Drohnen überfliegen sieben AKW.“  In den meisten Fällen wird dabei von Fluggeräten berichtet, die unter den Begriff „Spielzeug“  fallen – dies auf Grund der nichtgewerblichen Nutzung, der Größe des Fluggerätes und des geringen Gewichts.
Drohnen können Live-Bilder aus gesicherten Bereichen liefern
„Foto-Drohne stört Merkels Wahlkampf“ war als weitere Schlagzeile zu lesen. So können Drohnen auch Live-Bilder liefern und gezielt in gesicherte Bereiche gesteuert werden, die weder von Satelliten noch durch eine Befliegung erfasst werden können. Daneben gibt es inzwischen extrem kleine Geräte auf dem Markt, die durch Tore, Türen oder Fenster in Objekte hineinfliegen können, um dort entsprechende Bildaufnahmen zu machen.
Genau betrachtet, kann man das Unbehagen und die Gefährdungsszenarien, die aus der Phantasie der Sicherheitsverantwortlichen in Großunternehmen erwachsen, nachvollziehen. Das denkbar mögliche Gefahrenpotenzial ist kaum abschließend vorstellbar. Immens ist das Missbrauchspotential dieser unscheinbaren, leisen Fluggeräte und bietet Kriminellen und Terroristen ganz neue Einsatzmöglichkeiten, dies ohne großen Aufwand betreiben zu müssen um herkömmliche Sicherheitsmaßnahmen zu überwinden.

Drohnen als potentielle Bedrohung für die Unternehmen

Daher sind Drohnen grundsätzlich als potentielle Bedrohung für die Unternehmen – und damit das Schutzobjekt von Sicherheitsverantwortlichen – anzunehmen und entsprechend zu bewerten. Ein Sicherheitsziel ist dabei die Detektion und das Abwehren der im Flug befindlichen, angreifenden Geräte. Dabei stellt eine anfliegende Drohne immer einen Angriff dar. Entweder zur Aufklärung für die Vorbereitung eines Angriffes, als direkten Spionageangriff, zu Sabotagezwecken oder/und als tatsächlichen Angriff, bestückt zum Beispiel mit selbstgebauten Sprengladungen (Explosivkörpern), biologischen oder/und chemischen Kampfstoffen. 1964 im Film „ Goldfinger“  noch Fiktion, sollte Pussy Galore darin die Wachtruppen, die um Fort Knox stationiert waren, mit einem aus Flugzeugen gesprühten Giftgas töten, kann dieses Szenario heute mit kleineren Mitteln rasch, umgesetzt werden.
Unternehmen und Unternehmer, die sich vor der Ausspähung von Betriebsgeheimnissen und technischen Entwicklungen schützen wollen, müssen sich mit dieser realen Bedrohung auseinandersetzen. Alles andere wäre grob fahrlässig. Dabei stehen aus rechtlicher Sicht nur sehr begrenzte Möglichkeiten zur Verfügung, um Überflüge von Drohnen über den eigenen Liegenschaften etc. zu verhindern, um nicht zu sagen: Es gibt keine juristisch einwandfreie. Es ist an der Zeit, dass sich der Gesetzgeber dringend Gedanken über wirkungsvolle Schutz- und Abwehrmechanismen und dessen juristische Rechtfertigung macht.

Drohnen-Bekämpfung: Denkbare Möglichkeiten der Gefahrenabwehr

Der Einsatz von GPS-Jammern: Dadurch wird  die Navigation der Drohnen mittels GPS durch vom Jammer ausgesandten, gezielten Störsignalen unterbrochen. Dazu benötigt man für den ordnungsgemäßen Einsatz neben der entsprechenden Technik auch eine Zulassung nach dem Telekommunikationsgesetz.
(Lösch -)Wasserstrahl: Mit einem angenommenen Wasserdruck von 5 bar wird eine  Wassersäule von 50 Metern erzeugt. Viel höher kann kaum eine handelsübliche Drohne fliegen.
Das gute alte Luftgewehr: Ein gezielter Schuss richtet im Umfeld wenig Schaden an. Der Schuss ist kaum zu hören, schon gar nicht vom Angreifer. Greift man dazu die meist ungeschützten (aus Kunststoffen bestehenden) Propeller an, kann man großen Schaden mit kleinem Aufwand verursachen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu prüfen!
Diese Art der Abwehr „ feindlicher“  Drohnen stellt aber de jure immer eine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung dar, die demnach auch immer unzulässig ist und einen Schadensersatzanspruch gegen den Abwehrenden begründen kann. Nur wenn diese Abwehr unter die juristischen Begriffe von „Notstand“, „Notstandslage“  oder „Notstandshandlung“  fällt, könnte bei einer akuten  Gefahrenabwehr Straffreiheit bestehen.  Zu allen juristischen Fragen und Szenarien muss unbedingt ein Jurist zu Rate gezogen werden.

Reinhard Göddemeyer


Zur Veröffentlichung freigegeben

Mittwoch, 10. Februar 2016

eBay-Abmahnung der Kanzlei Levent Göktekin für Toni Müller aus Berlin

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Levent Göktekin aus Berlin vor. Verschickt wurde die Abmahnung für Herrn Toni Müller, der bei eBay Rasierklingen, elektrische Zahnbürsten sowie Aufsteckbürsten vertreiben soll. Abgemahnt werden Privatverkäufer, die  - nach der Rechtsansicht der Kanzlei Göktekin - in gewerblichem Umfang bei eBay verkaufen sollen. Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 989,00 Euro. Diese setzen sich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000 Euro zusammen.
Zunächst können wir nur davor warnen, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung vorschnell zu unterzeichnen. Diese stellt nämlich ein Schuldeingeständnis dar. Gleichwohl sollte man reagieren. Die Frage, wann ein gewerbliches Handeln vorliegt, lässt sich oftmals nicht leicht beantworten. Die Rechtsprechung ist hier stark uneinheitlich und es kommt oftmals auf viele Details an. Keinesfalls ist für die Gewerblichkeit im Sinne des Wettbewerbsrechtes erforderlich, dass man als Powerseller gelten muss, bzw. ein Gewerbe angemeldet haben muss. Ausschlaggebendes Indiz für die Gewerblichkeit ist die Anzahl der Verkaufsbewertungen. Derartige Indizien können jedoch entkräftet werden. Grundsätzlich raten wir zur Abgabe einer sog. modifizierten - also abgeänderten- Unterlassungserklärung, sofern die Abmahnung berechtigt sein sollte. Im Einzelfall sollte zudem überprüft werden, ob die geforderten Kosten angemessen sind. Es gibt aber durchaus Gerichte in Deutschland, die Gegenstandswerte von 20.000 Euro für angemessen halten. Sie sollten sich also in jedem Falle anwaltlich beraten lassen, wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben sollten.
Sie können uns für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne telefonisch unter 0221-78952980 erreichen. Wir vertreten viele Internethändler aus dem gesamten Bundesgebiet. Unsere Kanzlei ist auf die Verteidigung gegen urheber-, wettbewerbs- sowie markenrechtliche Abmahnungen spezialisiert. Natürlich helfen wir Ihnen auch dabei, einen abmahnsicheren Onlineshop aufzubauen.

Unverlangte Telefonwerbung der Vodafone abmahnen und Vertragsstrafe verlangen …

Täglich werden Verbraucher von ihren Telekommunikationsanbietern wie Vodafone, Telekom, Unitymedia usw. unverlangt angerufen. Ziel ist es meistens, dem Kunden einen neuen Vertrag aufzuschwatzen, und zwar häufig unter Vorspiegelung falscher oder Verschweigen ungünstiger Tatsachen. Oft sind die angebotenen Verträge sogar teurer oder mit einer längeren Laufzeit verbunden.

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.07.2013, 30 O 49/12entschieden, dass Vodafone Bestandskunden nicht ohne vorheriges Einverständnis zu Werbezwecken anrufen oder anrufen lassen darf.

Verbraucher sollten bei unverlangten Anrufen, SMS oder Emails den Werbenden unter Darlegung des Sachverhaltes schriftlich per Fax oder Einwurfeinschreiben auffordern, die unverlangte Werbung künftig zu unterlassen. 

Erfahrungsgemäß wird dies seitens Vodafone, Telekom und Co. ignoriert. Es sollte dann ein weiteres Mal erneut unter Darlegung des Sachverhaltes wieder per Fax oder Einwurfeinschreiben aufgefordert werden, die unverlangte Werbung nunmehr zu unterlassen. Erfahrungsgemäß wird auch dies ignoriert. Bei der nächsten unverlangten Werbung kann ein Anwalt mit einer kostenpflichtigen Abmahnung beauftragt werden. Vodafone, Telekom, Unitymedia und Co. werden dann aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sofern dann der Telekommunikationsanbieter erneut unverlangt wirbt, kann der Betroffene die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Dabei handelt es sich mitunter um Beträge, die ohne weiteres ein mittleres Nettoeinkommen ausmachen können. Es lohnt sich also.

PraxisTipp:
Es kann Betroffenen nur empfohlen werden, unverlangte Werbung, auch Postwerbung, bei Bedarf systematisch zu bekämpfen. Im günstigsten Fall steht am Ende der Erhalt einer ordentlichen Zahlung einer Vertragsstrafe.

Dienstag, 9. Februar 2016

Gefahrenquelle im Internet: Chrono24.de

Gefahrenquelle im Internet: Chrono24.de

chrono24.de ist ein beliebtes Portal zum Verkauf von Luxusuhren.
Hier haben viele Anbieter weder Widerrufsbelehrung noch AGB oder Datenschutzerklärung hinterlegt. Wie sieht es diesbezüglich mit Abmahnungen aus?
Anbietern bei Chrono24 droht eine Abmahnung!
Wer bei Chrono24.de Uhren anbietet, der muss immer dann mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen, wenn er seine Angebote so gestaltet hat, dass diese eine Aufforderung an den Interessenten erhalten, ihm gegenüber ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu unterbreiten. Das ist zumindest dann der Fall, wenn der Anbieter einen konkreten Preis nennt, Angaben zur Lieferzeit macht (z.B. „Lieferzeit 3-5 Tage), eine Produktbeschreibung nebst Lichtbildern veröffentlicht und darüber hinaus eine direkte Kontaktmöglichkeit durch Angabe einer Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung stellt.
Wenn dies der Fall ist, muss ein Interessent den Anbieter nur noch kontaktieren und mitteilen, „diese Uhr will ich!“.
Und schon ist es für Sie zu spät! Sie müssen Ihre gesetzlichen Informationspflichten im Fernabsatz erfüllen, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung Ihnen gegenüber abgibt. Das folgt aus § 4 zu Artikel 246 a EGBGB. Danach ist es auch nicht ausreichend, wenn Sie Interessenten die AGB später per E-Mail übermitteln.

A. Hornbacher Abmahnungen sind nicht rechtswidrig

A. Hornbacher Abmahnungen sind nicht rechtswidrig

Nachdem bereits das Landgericht Koblenz in verschiedenen einstweiligen Verfügungs- und Hauptsacheverfahren die Abmahnberechtigung des Herrn Artur Hornbacher festgestellt hat, konnte sich Herr Artur Hornbacher jüngst in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch vor dem Landgericht Dortmund durchsetzen. Das Landgericht Dortmund bestätigt zunächst ohne weiteres einen Gegenstandswert von 15.000,00 EUR für Verstöße gegen Belehrungspflichten im Fernabsatz. Dies unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Hamm, nach der regelmäßig deutlich höhere Gegenstandswerte verlangt werden können. Einen Gegenstandswert von 20.000,00 EUR in der Hauptsache für eine Werbung mit Garantien ohne die erforderliche Garantieerklärung vorzuhalten, ist nach der Rechtsprechung des OLG Hamm ohne weiteres üblich.
Aufgrund der nachgewiesenen Handelsaktivitäten des Herrn Hornbacher, sieht man unter Bezugnahme auf die vorliegenden Parallelentscheidungen keine Veranlassung rechtsmissbräuchliches Handeln anzunehmen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Petra Behrmann – Jilemo Juwel: Erste Abmahnung wegen fehlendem Hinweis auf die Online-Schlichtung-Plattform

News aus der Welt des Abmahnrechtes:

Petra Behrmann – Jilemo Juwel: Erste Abmahnung wegen fehlendem Hinweis auf die Online-Schlichtung-Plattform


Viel Aufregung hat es um die ab dem 09.01.2016 geltende „Verlinkungspflicht“ auf die neue Online-Schlichtungs-Plattform der EU-Kommission gegeben. Der Link ist mittlerweile bekannt. Die Plattform immer noch nicht einsatzbereit. Viel wurde diskutiert über die konkrete Abmahngefahr. Nun liegt dem Team des Abmahnschutzbriefs tatsächlich die erste Abmahnung wegen des angeblichen Fehlens der Verlinkung vor.
Frau Petra Behrmann, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg berühmt sich wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und auch Kostenerstattungsansprüche wegen angeblichen Verstoßes gegen die zwingenden unionsrechtlichen Verbraucherinformationspflichten.
Die Abmahnung wird ausgesprochen von Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk mit Kanzleisitz in 28195 Bremen.
Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Im Rahmen der Abmahnung wird Kostenerstattung eines Betrages von 865,00 EUR verlangt.
Gegenstandswert: 15.000,00 EUR

Die schöne alte Zeit

Wo ist sie geblieben, die schöne alte Zeit des Wettbewerbsrechtes ?

Damals, noch vor der Novellierung des Wettbewerbsrechtes, gab es in Deutschland nur einige wenige Juristen, von denen man sagen konnte: Der kennt sich aus !

Damals gab es nur ca. 50 000 Anwälte in Deutschland, heute sind es ca. 150 000 Anwaltskanzleien !

Auch damals gab es die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg und den VSW in Berlin, um auch zwei kompetente Wettbewerbsverbände zu nennen.

Damals gab es noch den guten alten Dr.Kisseler, den deutschen Wettbewerbspapst mit seinen Heidelberger Wettbewerbstagen.

Und heute ?

Heute haben wir die absolute Anwaltsschwemme. Viele Jungjuristen ohne grosse Lebens- und Berufserfahrung absolvieren die Zusatzausbildung zum Fachanwalt.

Heute rühmen sich Hunderte von Juristen / Juristinnen mit einem Fachanwaltstitel im Fachgebiet
gewerblicher Rechtsschutz. Im Internetzeitalter, Ebay und Co lassen grüssen,  ist es ja wirklich nicht schwer an die für den Fachanwaltstitel erforderliche Zahl an Fällen zu kommen.

Heute gibt es dazu zig Blogs dieser Juristen, in denen über Abmahnverfahren und Abmahnfälle berichtet wird.

Manche dieser Blogs sind so umfangreich, dass man schon fragen muss, ob der Verfasser überhaupt noch irgendwelche eigenen Mandanten hat.

Genau diese sind es dann aber auch, die in Ihren Blogs so tun, als hätten sie mal wieder eine aktuelle Abmahnung zur Prüfung auf dem eigenen Schreibtisch.

Mit Sätzen wie:

"Aktuell liegt uns eine Abmahnung der bspartners. Ltd. aus Dortmund zur Überprüfung vor."
 Nach unserer Auffassung ist die Abmahnung nicht berechtigt.

Sollten Sie auch Sie eine Abmahnung der bspartners. Ltd. stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Unsere Kanzlei hat sich auf das E-Commerce Recht spezialisiert und vertritt zahlreiche Online Händler.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns telefonisch unter 0800 xxxxxxxxxx erreichen oder senden Mail an kanzlei@xxxxxxxxx.net 

werden aktuelle Fälle angerissen un die eigene Kanzlei wird im Schlusssatz als Problemlöser angepriesen.

Da in dieser Art Kanzleiwerbung auch oftmals die Namen der Personen genannt werden, in deren Auftrag die ebenfalls namentlich aufgeführte Kanzlei die Abmahnung gefertigt hat, nehmen die Urheber dieser Blogs sogar die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Personen in Kauf, nur um sich auf diesem Wege selbst zu profilieren.

Wie mit einem riesigen Schleppnetz durchsuchen diese Blogbetreiber das Internet und finden so immer wieder neue Fälle, die auf die oben beschriebene Art im eigenen Blog kommentiert werden.

Muss nicht jemand, der so viel über das "Abmahnrecht" schreibt, kompetent sein ?

Diese Frage stellen sich dann die Personen, die abgemahnt worden sind und die im Internet nach Hilfe suchen.

  Was bedeutet:  Nach unserer Auffassung ist die Abmahnung nicht berechtigt ???

Und so wird dann doch angerufen, es wird doch Kontakt zu einer derartig werbenden Kanzlei aufgenommen.

Uns sind dann leider auch Fälle, unter anderem aus Berlin,  bekannt geworden, in denen die dann erfolgte Telefonberatung zu einer entsprechenden Anwaltsrechnung geführt hat.

Fazit: 

Finger weg von diesen Schleppnetzanwälten ! 









Freitag, 22. Januar 2016

Erneut Streit um gesundheitsbezogene Angaben zu Bier

Erneut Streit um gesundheitsbezogene Angaben zu Bier

Darf man Bier in der Werbung als bekömmlich bezeichnen? Das Landgericht Ravensburg hatte im Sommer 2015 im Eilverfahren "Nein" gesagt. Doch nun kommt der Streit erneut vor die Kammer.
LEUTKIRCH/BERLIN. Die Nutzung von Angaben wie "reich an Vitaminen" oder "zuckerarm" ist in der Europäischen Union (EU) streng geregelt: Lebensmittel-Werbung darf nur versprechen, was sie halten kann. Aber wie sieht es bei dem Adjektiv "bekömmlich" für alkoholische Getränke aus - geht es dabei um Gesundheit oder Genuss?

Darüber streiten eine Bierbrauerei aus dem Allgäu und ein Berliner Verband bereits zum zweiten Mal vor Gericht - und zwar ausgerechnet 500 Jahre nach Entstehung des Deutschen Reinheitsgebots im Jahr 1516.

Worum geht es bei dem Zwist?

Die Brauerei Härle aus Leutkirch hatte auf ihrer Internetseite drei Biersorten mit dem Begriff "bekömmlich" beworben. "Für uns heißt das im Zusammenhang mit unseren Bieren, dass sie gut fürs Wohlbefinden sind", sagte Brauerei-Chef Gottfried Härle vor dem Eilverfahren im Sommer.

Das sah der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin anders: Für ihn ist der Begriff eine "gesundheitsbezogene Angabe" - und die sei bei alkoholischen Getränken nicht erlaubt.
Der Verein erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen Härle und untersagte dem Unternehmen die Werbung mit dem Begriff. Das Landgericht Ravensburg bestätigte das im August 2015.


Worauf berief sich der Verband bei seinem Verbotsantrag?

Auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2012. Der entschied damals: Winzer dürfen nicht mit Werbeslogans wie "bekömmlich", "sanfte Säure" oder "Edition Mild" für ihren Wein werben.
Das sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die auf den geringen Säuregehalt und die leichtere Verdauung hinweise, aber die Gefahren beim Trinken von Alkohol verschweige (Rechtssache C-544/10).
Das EU-Recht verbietet für Getränke mit mehr als 1,2 Prozent Alkohol Angaben, die eine Verbesserung des Gesundheitszustands suggerieren. Zum Schutz der Verbraucher dürfen Hersteller weder auf dem Etikett noch in der Werbung solche Begriffe verwenden.

Aber gilt das Urteil zum Wein auch für Bier?

Genau das ist der Streitpunkt zwischen Brauereien und Verband. Der VSW sagt: Ja. Die Firma Härle wiederum argumentiert: Das EuGH-Urteil nehme ganz klar Bezug auf die Zusatzaussage, dass der Wein deshalb bekömmlich sein solle, weil er einen niedrigen Säuregehalt habe.

"Bei Wein kann der Säuregehalt zu Beschwerden führen. Daher ist das dort auch eine gesundheitsbezogene Aussage." Das sei beim Bier nicht der Fall, daher sei das auch nicht vergleichbar.
Das Landgericht Ravensburg entschied im Sommer: Das Wort "bekömmlich" suggeriere, dass Bier für den Körper verträglich sei, und sei damit auch gesundheitsbezogen. Nun muss im Hauptsacheverfahren erneut geurteilt werden. 

Sonntag, 3. Januar 2016

Abnehmen in der Gruppe

Verein sucht Teilnehmer für Gruppenprogramm


Ein ärztlich und therapeutisch begleitetes Abnehmprogramm für stark übergewichtige Erwachsene soll in Werne starten. Gesucht werden dazu noch Teilnehmer, damit die Mindestgruppengrösse von 15 Teilnehmern erreicht wird. Die Gruppe wird von Diplom-Sportwissenschaftler Joachim Schroer und Internist Peter Dercken begleitet.

Das lokal angebotene Gruppenprogramm ist eine bundesweite Initiative des Vereins M.O.B.I.L.I.S. und soll eine langfristige Lebensstiländerung bewirken.

Interessenten können sich unter der Telefonnummer 0761 - 503910 bewerben.

Weitere Informationen sind auch im Internet unter www.mobilis-programm.de zu finden.

BGH: Irreführende blickfangmäßige Werbung nur unter engen Voraussetzungen zulässig

BGH: Irreführende blickfangmäßige Werbung nur unter engen Voraussetzungen zulässig

Der BGH urteilte am 13.10.2015 (Az.: I ZR 260/14), dass irreführende Blickfangwerbung nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei. Es handelt sich dabei um Werbung, die durch ihre Art der Darstellung geeignet ist die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen und dabei von anderen Inhalten, häufig auch dem „Kleingedruckten“ abzulenken. Der BGH widersprach dabei der Annahme, der Verbraucher sei in der Lage selbständig und ohne gesonderten Hinweis die Einschränkung derartiger blickfangmäßiger Aussagen zu erkennen.


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Konkretisierung des „Schlafzimmer komplett“ – Urteils

Mit diesem Urteil konkretisierte der BGH sein vielfach missverstandenes Urteil vom 18.12.2014 (Az.: I ZR 129/13). Darin urteilte der BGH, dass unter gewissen Umständen ein Sternchenhinweis nicht erfolgen müsse. Nämlich immer dann, wenn davon ausgegangen werden könne, dass der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen würde. Er somit selbständig die Informationen finden würde, die die Hauptbotschaft der blickfangmäßigen Werbung einschränkten. Dies sei nach dem aktuellen Urteil in nur seltenen Fällen anzunehmen und führte nicht zu der fälschlich angenommenen Auflockerung der entsprechenden Rechtsprechung.