Donnerstag, 30. Oktober 2014

EuGH-Urteil: Youtube-Videos dürfen auf Seiten eingebunden werden


Fremde Youtube-Videos dürfen von Nutzern auf ihren Internetseiten und Blogs eingebunden werden. Das verstößt nicht gegen das Urheberrecht, entschied der Europäische Gerichtshof. 


Ihr Reinhard Göddemeyer 

Katastrophales yasni-Urteil des Hamburger Landgerichts

Presseschau: Für Sie gelesen:

Katastrophales yasni-Urteil des Hamburger Landgerichts

 [Der folgende Artikel ist eine Meinungsäußerung!] Das Hamburger Landgericht hat mit einem katastrophalen Fehlurteil wieder einmal seine völlige Unkenntnis in Sachen Internet unter Beweis gestellt. Es ging um Bilder bzw. Thumbnails, die die “Personensuchmaschine” yasni auf ihren Seiten zeigt. Geklagt hatte eine Website-Betreiberin, die verhindern wollte, dass yasni ihre Bilder benutzt. Im Kern ging es darum, dass die Betreiberin die Indexierung der Bilder durch Google zulassen, aber durch yasni verhindern wollte. Das Gericht hat die Unterlassungsklage nun abgewiesen und erklärt, dass man yasni und Google nach gleichem Maßstab behandeln müsse. Da ich selber auch betroffen war, hier meine Meinung dazu…

Quelle / Volltext  http://www.tagseoblog.de/katastrophales-yasni-urteil-des-hamburger-landgerichts

Ihr Reinhard Göddemeyer

Samstag, 25. Oktober 2014

Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße

Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Wettbewerbsverstöße des von ihm vertretenen Unternehmens nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer sogenannten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen aber keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Verletzungshandlung auf einem auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodell beruht, das der Geschäftsführer selbst entwickelt hat. Dann trifft ihn die persönliche Haftung für alle Wettbewerbsverstöße. Urteil des BGH vom 18.06.2014 I ZR 242/12 ZIP 2014, 1475 DB 2014, 1799

“Thumbnails” in Personensuchmaschine

Zulässige Abbildung von “Thumbnails” in Personensuchmaschine Wer den Inhalt seiner Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht, ohne die bestehenden technischen Möglichkeiten der Zugriffsverhinderung zu nutzen, gibt konkludent sein Einverständnis zur reduzierten Abbildung seiner Werke durch Bildersuchmaschinen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in der Darstellung von verkleinerten Vorschaubildern (“Thumbnails”) keine Urheberrechtsverletzung durch den Suchmaschinenbetreiber (hier Google) gesehen werden kann, wenn die abgebildete Person das Foto ohne Zugriffssperre ins Internet eingestellt hat (AZ I ZR 69/08). Daher kann auch gegen den Betreiber der Personensuchmaschine im Internet, die zu recherchierten Namen bestimmte Dossiers mit im Internet auffindbaren Informationen erstellt und in diesem Zusammenhang auch Verknüpfungen und Querverweise zu anderen Personen herstellt, kein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, wenn der Anbieter seinerseits bei seiner Recherche auf die Bildersuchmaschine von Google zugreift. Urteil des LG Köln vom 22.06.2011 28 O 819/10 JurPC Web-Dok. 123/2011 GRURPrax 2011, 331

Impressumspflicht

Geringer Streitwert bei Verstoß gegen Impressumspflicht Ein Unternehmen muss auf seiner Homepage insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und ggf. Faxnummer angeben (Impressum). Der für die Berechnung von Anwaltsgebühren und Gerichtskosten maßgebliche Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen des Verstoßes gegen die Impressumspflicht auf einer Internetseite ist in der Regel mit 2.000 Euro zu bemessen. Das Oberlandesgericht Celle begründet die recht niedrige Streitwertfestsetzung damit, dass ein Wettbewerbsverstoß gegen Informationspflichten keine große Gefahr für den klagenden Wettbewerber darstellt, da ein Verstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt. Beschluss des OLG Celle vom 14.06.2011 13 U 50/11 Pressemitteilung des OLG Celle

Vorschaubilder

Zulässigkeit von Vorschaubildern in Suchmaschine Ein Internetteilnehmer kann die Darstellung von Vorschaubildern durch eine Personensuchmaschine nicht wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts untersagen, wenn er die Bilder selbst im Internet veröffentlicht hat, ohne sie vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Urteil des LG Köln vom 22.06.2011 28 O 819/10 GRURPrax 2011, 331

Onlinerecht

Zulässige Abbildung von “Thumbnails” in Personensuchmaschine Wer den Inhalt seiner Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht, ohne die bestehenden technischen Möglichkeiten der Zugriffsverhinderung zu nutzen, gibt konkludent sein Einverständnis zur reduzierten Abbildung seiner Werke durch Bildersuchmaschinen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in der Darstellung von verkleinerten Vorschaubildern (“Thumbnails”) keine Urheberrechtsverletzung durch den Suchmaschinenbetreiber (hier Google) gesehen werden kann, wenn die abgebildete Person das Foto ohne Zugriffssperre ins Internet eingestellt hat (AZ I ZR 69/08). Daher kann auch gegen den Betreiber der Personensuchmaschine im Internet, die zu recherchierten Namen bestimmte Dossiers mit im Internet auffindbaren Informationen erstellt und in diesem Zusammenhang auch Verknüpfungen und Querverweise zu anderen Personen herstellt, kein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, wenn der Anbieter seinerseits bei seiner Recherche auf die Bildersuchmaschine von Google zugreift. Urteil des LG Köln vom 22.06.2011 28 O 819/10 JurPC Web-Dok. 123/2011 GRURPrax 2011, 331

Montag, 19. Mai 2014

Ausgegoogelt !

Personenschutz bei Suchmaschinen - Das Urteil des EuGH ist eine Zäsur !

Opfer von Stalkingtätern haben es ab sofort leichter. In der Vergangenheit zeigten die Suchmschinen - allen voran das Weltgedächtnis Google - bei Eingabe eines Namens auch alle negativen und verleumderischen Inhalte bzw. Eintragungen im Internet an, die mit dem Namen in irgendeinem Zusammenhang standen, egal ob die Inhalte wahr oder unwahr waren oder auf ausländischen Servern gespeichert waren.

Selbst wenn man ein innerhalb der EU erstrittenes Urteil gegen die Verantwortlichen in Händen hatte liess es sich in den meisten Fällen nicht durchsetzen.

Google und Co zeigten diese Suchmaschinentreffer konstant weiter an, die Stalkingopfer hatten fast  immer das Nachsehen.

Ab sofort ist das nicht mehr so. Laut dem aktuellen Urteil des EuGH hat eine Suchmaschine für seine Datentechnik eine eigene Verantwortung, es gelten ferner die Gesetze des Landes, in dem die Suchmaschine tätig ist, ausserdem hat die Suchmaschine die personenbezogenen Daten zu löschen und dies unabhängig davon, ober der Betroffene einen Schaden erlitten hat  oder nicht, wobei es auch egal ist, ob die Daten falsch oder wahr sind oder ob die Suchmaschine meint, die Informationen über die Person müssten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein spanischer Bürger, der vor 16 Jahren mit seiner Immobilie in der Zwangsversteigerung gestanden hatte, deshalb in öffentlichen Medien gestanden hatte und der gegen die "ewige" Veröffentlichung dieser alten Daten gegen Google auf Löschung geklagt hatte.

Noch nach 16 Jahren verknüpfte die Suchmaschine Google, das Weltgedächtnis Google, die Schuldengeschichte von damals mit dem Namen des spanischen Mannes. Das müsse der Mann sich nicht gefallen lassen, stellte der EuGH nun mit dem aktuellen Urteil fest.

Reinhard Göddemeyer