Mittwoch, 10. Februar 2016

eBay-Abmahnung der Kanzlei Levent Göktekin für Toni Müller aus Berlin

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Levent Göktekin aus Berlin vor. Verschickt wurde die Abmahnung für Herrn Toni Müller, der bei eBay Rasierklingen, elektrische Zahnbürsten sowie Aufsteckbürsten vertreiben soll. Abgemahnt werden Privatverkäufer, die  - nach der Rechtsansicht der Kanzlei Göktekin - in gewerblichem Umfang bei eBay verkaufen sollen. Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 989,00 Euro. Diese setzen sich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000 Euro zusammen.
Zunächst können wir nur davor warnen, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung vorschnell zu unterzeichnen. Diese stellt nämlich ein Schuldeingeständnis dar. Gleichwohl sollte man reagieren. Die Frage, wann ein gewerbliches Handeln vorliegt, lässt sich oftmals nicht leicht beantworten. Die Rechtsprechung ist hier stark uneinheitlich und es kommt oftmals auf viele Details an. Keinesfalls ist für die Gewerblichkeit im Sinne des Wettbewerbsrechtes erforderlich, dass man als Powerseller gelten muss, bzw. ein Gewerbe angemeldet haben muss. Ausschlaggebendes Indiz für die Gewerblichkeit ist die Anzahl der Verkaufsbewertungen. Derartige Indizien können jedoch entkräftet werden. Grundsätzlich raten wir zur Abgabe einer sog. modifizierten - also abgeänderten- Unterlassungserklärung, sofern die Abmahnung berechtigt sein sollte. Im Einzelfall sollte zudem überprüft werden, ob die geforderten Kosten angemessen sind. Es gibt aber durchaus Gerichte in Deutschland, die Gegenstandswerte von 20.000 Euro für angemessen halten. Sie sollten sich also in jedem Falle anwaltlich beraten lassen, wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben sollten.
Sie können uns für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne telefonisch unter 0221-78952980 erreichen. Wir vertreten viele Internethändler aus dem gesamten Bundesgebiet. Unsere Kanzlei ist auf die Verteidigung gegen urheber-, wettbewerbs- sowie markenrechtliche Abmahnungen spezialisiert. Natürlich helfen wir Ihnen auch dabei, einen abmahnsicheren Onlineshop aufzubauen.

Unverlangte Telefonwerbung der Vodafone abmahnen und Vertragsstrafe verlangen …

Täglich werden Verbraucher von ihren Telekommunikationsanbietern wie Vodafone, Telekom, Unitymedia usw. unverlangt angerufen. Ziel ist es meistens, dem Kunden einen neuen Vertrag aufzuschwatzen, und zwar häufig unter Vorspiegelung falscher oder Verschweigen ungünstiger Tatsachen. Oft sind die angebotenen Verträge sogar teurer oder mit einer längeren Laufzeit verbunden.

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.07.2013, 30 O 49/12entschieden, dass Vodafone Bestandskunden nicht ohne vorheriges Einverständnis zu Werbezwecken anrufen oder anrufen lassen darf.

Verbraucher sollten bei unverlangten Anrufen, SMS oder Emails den Werbenden unter Darlegung des Sachverhaltes schriftlich per Fax oder Einwurfeinschreiben auffordern, die unverlangte Werbung künftig zu unterlassen. 

Erfahrungsgemäß wird dies seitens Vodafone, Telekom und Co. ignoriert. Es sollte dann ein weiteres Mal erneut unter Darlegung des Sachverhaltes wieder per Fax oder Einwurfeinschreiben aufgefordert werden, die unverlangte Werbung nunmehr zu unterlassen. Erfahrungsgemäß wird auch dies ignoriert. Bei der nächsten unverlangten Werbung kann ein Anwalt mit einer kostenpflichtigen Abmahnung beauftragt werden. Vodafone, Telekom, Unitymedia und Co. werden dann aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sofern dann der Telekommunikationsanbieter erneut unverlangt wirbt, kann der Betroffene die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Dabei handelt es sich mitunter um Beträge, die ohne weiteres ein mittleres Nettoeinkommen ausmachen können. Es lohnt sich also.

PraxisTipp:
Es kann Betroffenen nur empfohlen werden, unverlangte Werbung, auch Postwerbung, bei Bedarf systematisch zu bekämpfen. Im günstigsten Fall steht am Ende der Erhalt einer ordentlichen Zahlung einer Vertragsstrafe.

Dienstag, 9. Februar 2016

Gefahrenquelle im Internet: Chrono24.de

Gefahrenquelle im Internet: Chrono24.de

chrono24.de ist ein beliebtes Portal zum Verkauf von Luxusuhren.
Hier haben viele Anbieter weder Widerrufsbelehrung noch AGB oder Datenschutzerklärung hinterlegt. Wie sieht es diesbezüglich mit Abmahnungen aus?
Anbietern bei Chrono24 droht eine Abmahnung!
Wer bei Chrono24.de Uhren anbietet, der muss immer dann mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen, wenn er seine Angebote so gestaltet hat, dass diese eine Aufforderung an den Interessenten erhalten, ihm gegenüber ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu unterbreiten. Das ist zumindest dann der Fall, wenn der Anbieter einen konkreten Preis nennt, Angaben zur Lieferzeit macht (z.B. „Lieferzeit 3-5 Tage), eine Produktbeschreibung nebst Lichtbildern veröffentlicht und darüber hinaus eine direkte Kontaktmöglichkeit durch Angabe einer Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung stellt.
Wenn dies der Fall ist, muss ein Interessent den Anbieter nur noch kontaktieren und mitteilen, „diese Uhr will ich!“.
Und schon ist es für Sie zu spät! Sie müssen Ihre gesetzlichen Informationspflichten im Fernabsatz erfüllen, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung Ihnen gegenüber abgibt. Das folgt aus § 4 zu Artikel 246 a EGBGB. Danach ist es auch nicht ausreichend, wenn Sie Interessenten die AGB später per E-Mail übermitteln.

A. Hornbacher Abmahnungen sind nicht rechtswidrig

A. Hornbacher Abmahnungen sind nicht rechtswidrig

Nachdem bereits das Landgericht Koblenz in verschiedenen einstweiligen Verfügungs- und Hauptsacheverfahren die Abmahnberechtigung des Herrn Artur Hornbacher festgestellt hat, konnte sich Herr Artur Hornbacher jüngst in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch vor dem Landgericht Dortmund durchsetzen. Das Landgericht Dortmund bestätigt zunächst ohne weiteres einen Gegenstandswert von 15.000,00 EUR für Verstöße gegen Belehrungspflichten im Fernabsatz. Dies unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Hamm, nach der regelmäßig deutlich höhere Gegenstandswerte verlangt werden können. Einen Gegenstandswert von 20.000,00 EUR in der Hauptsache für eine Werbung mit Garantien ohne die erforderliche Garantieerklärung vorzuhalten, ist nach der Rechtsprechung des OLG Hamm ohne weiteres üblich.
Aufgrund der nachgewiesenen Handelsaktivitäten des Herrn Hornbacher, sieht man unter Bezugnahme auf die vorliegenden Parallelentscheidungen keine Veranlassung rechtsmissbräuchliches Handeln anzunehmen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Petra Behrmann – Jilemo Juwel: Erste Abmahnung wegen fehlendem Hinweis auf die Online-Schlichtung-Plattform

News aus der Welt des Abmahnrechtes:

Petra Behrmann – Jilemo Juwel: Erste Abmahnung wegen fehlendem Hinweis auf die Online-Schlichtung-Plattform


Viel Aufregung hat es um die ab dem 09.01.2016 geltende „Verlinkungspflicht“ auf die neue Online-Schlichtungs-Plattform der EU-Kommission gegeben. Der Link ist mittlerweile bekannt. Die Plattform immer noch nicht einsatzbereit. Viel wurde diskutiert über die konkrete Abmahngefahr. Nun liegt dem Team des Abmahnschutzbriefs tatsächlich die erste Abmahnung wegen des angeblichen Fehlens der Verlinkung vor.
Frau Petra Behrmann, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg berühmt sich wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und auch Kostenerstattungsansprüche wegen angeblichen Verstoßes gegen die zwingenden unionsrechtlichen Verbraucherinformationspflichten.
Die Abmahnung wird ausgesprochen von Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk mit Kanzleisitz in 28195 Bremen.
Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Im Rahmen der Abmahnung wird Kostenerstattung eines Betrages von 865,00 EUR verlangt.
Gegenstandswert: 15.000,00 EUR

Die schöne alte Zeit

Wo ist sie geblieben, die schöne alte Zeit des Wettbewerbsrechtes ?

Damals, noch vor der Novellierung des Wettbewerbsrechtes, gab es in Deutschland nur einige wenige Juristen, von denen man sagen konnte: Der kennt sich aus !

Damals gab es nur ca. 50 000 Anwälte in Deutschland, heute sind es ca. 150 000 Anwaltskanzleien !

Auch damals gab es die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg und den VSW in Berlin, um auch zwei kompetente Wettbewerbsverbände zu nennen.

Damals gab es noch den guten alten Dr.Kisseler, den deutschen Wettbewerbspapst mit seinen Heidelberger Wettbewerbstagen.

Und heute ?

Heute haben wir die absolute Anwaltsschwemme. Viele Jungjuristen ohne grosse Lebens- und Berufserfahrung absolvieren die Zusatzausbildung zum Fachanwalt.

Heute rühmen sich Hunderte von Juristen / Juristinnen mit einem Fachanwaltstitel im Fachgebiet
gewerblicher Rechtsschutz. Im Internetzeitalter, Ebay und Co lassen grüssen,  ist es ja wirklich nicht schwer an die für den Fachanwaltstitel erforderliche Zahl an Fällen zu kommen.

Heute gibt es dazu zig Blogs dieser Juristen, in denen über Abmahnverfahren und Abmahnfälle berichtet wird.

Manche dieser Blogs sind so umfangreich, dass man schon fragen muss, ob der Verfasser überhaupt noch irgendwelche eigenen Mandanten hat.

Genau diese sind es dann aber auch, die in Ihren Blogs so tun, als hätten sie mal wieder eine aktuelle Abmahnung zur Prüfung auf dem eigenen Schreibtisch.

Mit Sätzen wie:

"Aktuell liegt uns eine Abmahnung der bspartners. Ltd. aus Dortmund zur Überprüfung vor."
 Nach unserer Auffassung ist die Abmahnung nicht berechtigt.

Sollten Sie auch Sie eine Abmahnung der bspartners. Ltd. stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Unsere Kanzlei hat sich auf das E-Commerce Recht spezialisiert und vertritt zahlreiche Online Händler.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns telefonisch unter 0800 xxxxxxxxxx erreichen oder senden Mail an kanzlei@xxxxxxxxx.net 

werden aktuelle Fälle angerissen un die eigene Kanzlei wird im Schlusssatz als Problemlöser angepriesen.

Da in dieser Art Kanzleiwerbung auch oftmals die Namen der Personen genannt werden, in deren Auftrag die ebenfalls namentlich aufgeführte Kanzlei die Abmahnung gefertigt hat, nehmen die Urheber dieser Blogs sogar die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Personen in Kauf, nur um sich auf diesem Wege selbst zu profilieren.

Wie mit einem riesigen Schleppnetz durchsuchen diese Blogbetreiber das Internet und finden so immer wieder neue Fälle, die auf die oben beschriebene Art im eigenen Blog kommentiert werden.

Muss nicht jemand, der so viel über das "Abmahnrecht" schreibt, kompetent sein ?

Diese Frage stellen sich dann die Personen, die abgemahnt worden sind und die im Internet nach Hilfe suchen.

  Was bedeutet:  Nach unserer Auffassung ist die Abmahnung nicht berechtigt ???

Und so wird dann doch angerufen, es wird doch Kontakt zu einer derartig werbenden Kanzlei aufgenommen.

Uns sind dann leider auch Fälle, unter anderem aus Berlin,  bekannt geworden, in denen die dann erfolgte Telefonberatung zu einer entsprechenden Anwaltsrechnung geführt hat.

Fazit: 

Finger weg von diesen Schleppnetzanwälten !