Sonntag, 3. Januar 2016

BGH: Irreführende blickfangmäßige Werbung nur unter engen Voraussetzungen zulässig

BGH: Irreführende blickfangmäßige Werbung nur unter engen Voraussetzungen zulässig

Der BGH urteilte am 13.10.2015 (Az.: I ZR 260/14), dass irreführende Blickfangwerbung nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei. Es handelt sich dabei um Werbung, die durch ihre Art der Darstellung geeignet ist die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen und dabei von anderen Inhalten, häufig auch dem „Kleingedruckten“ abzulenken. Der BGH widersprach dabei der Annahme, der Verbraucher sei in der Lage selbständig und ohne gesonderten Hinweis die Einschränkung derartiger blickfangmäßiger Aussagen zu erkennen.


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Konkretisierung des „Schlafzimmer komplett“ – Urteils

Mit diesem Urteil konkretisierte der BGH sein vielfach missverstandenes Urteil vom 18.12.2014 (Az.: I ZR 129/13). Darin urteilte der BGH, dass unter gewissen Umständen ein Sternchenhinweis nicht erfolgen müsse. Nämlich immer dann, wenn davon ausgegangen werden könne, dass der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen würde. Er somit selbständig die Informationen finden würde, die die Hauptbotschaft der blickfangmäßigen Werbung einschränkten. Dies sei nach dem aktuellen Urteil in nur seltenen Fällen anzunehmen und führte nicht zu der fälschlich angenommenen Auflockerung der entsprechenden Rechtsprechung.

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