Drohende Gefahren
durch Drohnen: Spionage, Terror, Live-Fotos – vieles ist denkbar.
Die Zeiten, in denen ausschließlich ein kleiner Kreis von
Hobbypiloten seine ferngesteuerten Motorsegler auf kleinen abgesperrten im Außenbereich
liegenden Flächen kreisen ließ, sind lange vorbei. Heute fliegen kleinste
Drohnen in Hinterhöfen der Großstädte ebenso los wie aus Fenstern von
hochliegenden Wohntürmen. Drohnen werden inzwischen privat wie gewerblich
eingesetzt, bei den Feuerwehren und der Polizei ebenso wie bei
Sicherheitsdiensten. Manche
Drohnenpiloten haben ihr Hobby zum Beruf gemacht und bieten gewerblich
Luftaufnahmen an. Im landwirtschaftlichen Bereich werden Drohnen zum Aufspüren
von geborenen Rehkitzen in den Frühlingswiesen eingesetzt, um diese Rehkitze
vor dem Tod durch den mähenden Bauern zu schützen.
Die Verkaufszahlen der kleinen Fluggeräte boomen, selbst
Discounter wie Aldi und Co sind in das Massengeschäft mit den kleinen Fluggeräten
eingestiegen. Auf fast jedem Flohmarkt in Deutschland finden sich
Anbieterstände mit Angeboten aus Direktimporten Made in China.
Diese Angebote finden sich auch im Internet, längst gibt es
spezielle Internetanbieter, die sich auf den Verkauf con Drohnen, Quadrokopter
wie Hexakopter inklusive Kamerazubehör spezialisiert haben.
Was sind Drohnen, was
können Drohnen, was dürfen Drohnen ?
Nach der Definition gehören Drohnen zu den unbemannten
Fluggeräten, „die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung
betrieben werden“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 11 Luftverkehrsgesetz). Die Vielseitigkeit der Einsatzmöglichkeiten
eröffnet ein entsprechend großes Gefahrenpotenzial. So waren in letzter Zeit viele negative
Berichte über Drohnen in der Presse zu lesen. Dabei reichte die Breite der
Berichterstattung von Rauschgifttransporten über Gefängnismauern hinweg über
die Gefährdung der Flugsicherheit bis zu Spionageeinsätzen mit Drohnen. Das
Überfliegen von Atomanlagen und Industrieflächen lieferte Schlagzeilen wie:
„Unbekannte Drohnen überfliegen sieben AKW.“
In den meisten Fällen wird dabei von Fluggeräten berichtet, die unter
den Begriff „Spielzeug“ fallen – dies
auf Grund der nichtgewerblichen Nutzung, der Größe des Fluggerätes und des
geringen Gewichts.
Drohnen können Live-Bilder aus gesicherten Bereichen liefern
„Foto-Drohne stört Merkels Wahlkampf“ war als weitere
Schlagzeile zu lesen. So können Drohnen auch Live-Bilder liefern und gezielt in
gesicherte Bereiche gesteuert werden, die weder von Satelliten noch durch eine
Befliegung erfasst werden können. Daneben gibt es inzwischen extrem kleine
Geräte auf dem Markt, die durch Tore, Türen oder Fenster in Objekte
hineinfliegen können, um dort entsprechende Bildaufnahmen zu machen.
Genau betrachtet, kann man das Unbehagen und die
Gefährdungsszenarien, die aus der Phantasie der Sicherheitsverantwortlichen in
Großunternehmen erwachsen, nachvollziehen. Das denkbar mögliche
Gefahrenpotenzial ist kaum abschließend vorstellbar. Immens ist das
Missbrauchspotential dieser unscheinbaren, leisen Fluggeräte und bietet
Kriminellen und Terroristen ganz neue Einsatzmöglichkeiten, dies ohne großen
Aufwand betreiben zu müssen um herkömmliche Sicherheitsmaßnahmen zu überwinden.
Drohnen als
potentielle Bedrohung für die Unternehmen
Daher sind Drohnen grundsätzlich als potentielle Bedrohung
für die Unternehmen – und damit das Schutzobjekt von
Sicherheitsverantwortlichen – anzunehmen und entsprechend zu bewerten. Ein
Sicherheitsziel ist dabei die Detektion und das Abwehren der im Flug
befindlichen, angreifenden Geräte. Dabei stellt eine anfliegende Drohne immer
einen Angriff dar. Entweder zur Aufklärung für die Vorbereitung eines
Angriffes, als direkten Spionageangriff, zu Sabotagezwecken oder/und als
tatsächlichen Angriff, bestückt zum Beispiel mit selbstgebauten Sprengladungen
(Explosivkörpern), biologischen oder/und chemischen Kampfstoffen. 1964 im Film
„ Goldfinger“ noch Fiktion, sollte Pussy
Galore darin die Wachtruppen, die um Fort Knox stationiert waren, mit einem aus
Flugzeugen gesprühten Giftgas töten, kann dieses Szenario heute mit kleineren
Mitteln rasch, umgesetzt werden.
Unternehmen und Unternehmer, die sich vor der Ausspähung von
Betriebsgeheimnissen und technischen Entwicklungen schützen wollen, müssen sich
mit dieser realen Bedrohung auseinandersetzen. Alles andere wäre grob fahrlässig.
Dabei stehen aus rechtlicher Sicht nur sehr begrenzte Möglichkeiten zur
Verfügung, um Überflüge von Drohnen über den eigenen Liegenschaften etc. zu
verhindern, um nicht zu sagen: Es gibt keine juristisch einwandfreie. Es ist an
der Zeit, dass sich der Gesetzgeber dringend Gedanken über wirkungsvolle
Schutz- und Abwehrmechanismen und dessen juristische Rechtfertigung macht.
Drohnen-Bekämpfung:
Denkbare Möglichkeiten der Gefahrenabwehr
Der Einsatz von GPS-Jammern: Dadurch wird die Navigation der Drohnen mittels GPS durch
vom Jammer ausgesandten, gezielten Störsignalen unterbrochen. Dazu benötigt man
für den ordnungsgemäßen Einsatz neben der entsprechenden Technik auch eine
Zulassung nach dem Telekommunikationsgesetz.
(Lösch -)Wasserstrahl: Mit einem angenommenen Wasserdruck
von 5 bar wird eine Wassersäule von 50
Metern erzeugt. Viel höher kann kaum eine handelsübliche Drohne fliegen.
Das gute alte Luftgewehr: Ein gezielter Schuss richtet im
Umfeld wenig Schaden an. Der Schuss ist kaum zu hören, schon gar nicht vom
Angreifer. Greift man dazu die meist ungeschützten (aus Kunststoffen
bestehenden) Propeller an, kann man großen Schaden mit kleinem Aufwand
verursachen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu prüfen!
Diese Art der Abwehr „ feindlicher“ Drohnen stellt aber de jure immer eine
strafrechtlich relevante Sachbeschädigung dar, die demnach auch immer
unzulässig ist und einen Schadensersatzanspruch gegen den Abwehrenden begründen
kann. Nur wenn diese Abwehr unter die juristischen Begriffe von „Notstand“,
„Notstandslage“ oder
„Notstandshandlung“ fällt, könnte bei
einer akuten Gefahrenabwehr
Straffreiheit bestehen. Zu allen
juristischen Fragen und Szenarien muss unbedingt ein Jurist zu Rate gezogen
werden.
Reinhard Göddemeyer
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