Donnerstag, 21. Juli 2016

Drohende Gefahren durch Drohnen: Spionage, Terror, Live-Fotos – vieles ist denkbar.

Drohende Gefahren durch Drohnen: Spionage, Terror, Live-Fotos – vieles ist denkbar.

Die Zeiten, in denen ausschließlich ein kleiner Kreis von Hobbypiloten seine ferngesteuerten Motorsegler auf kleinen abgesperrten im Außenbereich liegenden Flächen kreisen ließ, sind lange vorbei. Heute fliegen kleinste Drohnen in Hinterhöfen der Großstädte ebenso los wie aus Fenstern von hochliegenden Wohntürmen. Drohnen werden inzwischen privat wie gewerblich eingesetzt, bei den Feuerwehren und der Polizei ebenso wie bei Sicherheitsdiensten.  Manche Drohnenpiloten haben ihr Hobby zum Beruf gemacht und bieten gewerblich Luftaufnahmen an. Im landwirtschaftlichen Bereich werden Drohnen zum Aufspüren von geborenen Rehkitzen in den Frühlingswiesen eingesetzt, um diese Rehkitze vor dem Tod durch den mähenden Bauern zu schützen.
Die Verkaufszahlen der kleinen Fluggeräte boomen, selbst Discounter wie Aldi und Co sind in das Massengeschäft mit den kleinen Fluggeräten eingestiegen. Auf fast jedem Flohmarkt in Deutschland finden sich Anbieterstände mit Angeboten aus Direktimporten Made in China.
Diese Angebote finden sich auch im Internet, längst gibt es spezielle Internetanbieter, die sich auf den Verkauf con Drohnen, Quadrokopter wie Hexakopter inklusive Kamerazubehör spezialisiert haben.

Was sind Drohnen, was können Drohnen, was dürfen Drohnen ?

Nach der Definition gehören Drohnen zu den unbemannten Fluggeräten, „die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 11 Luftverkehrsgesetz).  Die Vielseitigkeit der Einsatzmöglichkeiten eröffnet ein entsprechend großes Gefahrenpotenzial.  So waren in letzter Zeit viele negative Berichte über Drohnen in der Presse zu lesen. Dabei reichte die Breite der Berichterstattung von Rauschgifttransporten über Gefängnismauern hinweg über die Gefährdung der Flugsicherheit bis zu Spionageeinsätzen mit Drohnen. Das Überfliegen von Atomanlagen und Industrieflächen lieferte Schlagzeilen wie: „Unbekannte Drohnen überfliegen sieben AKW.“  In den meisten Fällen wird dabei von Fluggeräten berichtet, die unter den Begriff „Spielzeug“  fallen – dies auf Grund der nichtgewerblichen Nutzung, der Größe des Fluggerätes und des geringen Gewichts.
Drohnen können Live-Bilder aus gesicherten Bereichen liefern
„Foto-Drohne stört Merkels Wahlkampf“ war als weitere Schlagzeile zu lesen. So können Drohnen auch Live-Bilder liefern und gezielt in gesicherte Bereiche gesteuert werden, die weder von Satelliten noch durch eine Befliegung erfasst werden können. Daneben gibt es inzwischen extrem kleine Geräte auf dem Markt, die durch Tore, Türen oder Fenster in Objekte hineinfliegen können, um dort entsprechende Bildaufnahmen zu machen.
Genau betrachtet, kann man das Unbehagen und die Gefährdungsszenarien, die aus der Phantasie der Sicherheitsverantwortlichen in Großunternehmen erwachsen, nachvollziehen. Das denkbar mögliche Gefahrenpotenzial ist kaum abschließend vorstellbar. Immens ist das Missbrauchspotential dieser unscheinbaren, leisen Fluggeräte und bietet Kriminellen und Terroristen ganz neue Einsatzmöglichkeiten, dies ohne großen Aufwand betreiben zu müssen um herkömmliche Sicherheitsmaßnahmen zu überwinden.

Drohnen als potentielle Bedrohung für die Unternehmen

Daher sind Drohnen grundsätzlich als potentielle Bedrohung für die Unternehmen – und damit das Schutzobjekt von Sicherheitsverantwortlichen – anzunehmen und entsprechend zu bewerten. Ein Sicherheitsziel ist dabei die Detektion und das Abwehren der im Flug befindlichen, angreifenden Geräte. Dabei stellt eine anfliegende Drohne immer einen Angriff dar. Entweder zur Aufklärung für die Vorbereitung eines Angriffes, als direkten Spionageangriff, zu Sabotagezwecken oder/und als tatsächlichen Angriff, bestückt zum Beispiel mit selbstgebauten Sprengladungen (Explosivkörpern), biologischen oder/und chemischen Kampfstoffen. 1964 im Film „ Goldfinger“  noch Fiktion, sollte Pussy Galore darin die Wachtruppen, die um Fort Knox stationiert waren, mit einem aus Flugzeugen gesprühten Giftgas töten, kann dieses Szenario heute mit kleineren Mitteln rasch, umgesetzt werden.
Unternehmen und Unternehmer, die sich vor der Ausspähung von Betriebsgeheimnissen und technischen Entwicklungen schützen wollen, müssen sich mit dieser realen Bedrohung auseinandersetzen. Alles andere wäre grob fahrlässig. Dabei stehen aus rechtlicher Sicht nur sehr begrenzte Möglichkeiten zur Verfügung, um Überflüge von Drohnen über den eigenen Liegenschaften etc. zu verhindern, um nicht zu sagen: Es gibt keine juristisch einwandfreie. Es ist an der Zeit, dass sich der Gesetzgeber dringend Gedanken über wirkungsvolle Schutz- und Abwehrmechanismen und dessen juristische Rechtfertigung macht.

Drohnen-Bekämpfung: Denkbare Möglichkeiten der Gefahrenabwehr

Der Einsatz von GPS-Jammern: Dadurch wird  die Navigation der Drohnen mittels GPS durch vom Jammer ausgesandten, gezielten Störsignalen unterbrochen. Dazu benötigt man für den ordnungsgemäßen Einsatz neben der entsprechenden Technik auch eine Zulassung nach dem Telekommunikationsgesetz.
(Lösch -)Wasserstrahl: Mit einem angenommenen Wasserdruck von 5 bar wird eine  Wassersäule von 50 Metern erzeugt. Viel höher kann kaum eine handelsübliche Drohne fliegen.
Das gute alte Luftgewehr: Ein gezielter Schuss richtet im Umfeld wenig Schaden an. Der Schuss ist kaum zu hören, schon gar nicht vom Angreifer. Greift man dazu die meist ungeschützten (aus Kunststoffen bestehenden) Propeller an, kann man großen Schaden mit kleinem Aufwand verursachen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu prüfen!
Diese Art der Abwehr „ feindlicher“  Drohnen stellt aber de jure immer eine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung dar, die demnach auch immer unzulässig ist und einen Schadensersatzanspruch gegen den Abwehrenden begründen kann. Nur wenn diese Abwehr unter die juristischen Begriffe von „Notstand“, „Notstandslage“  oder „Notstandshandlung“  fällt, könnte bei einer akuten  Gefahrenabwehr Straffreiheit bestehen.  Zu allen juristischen Fragen und Szenarien muss unbedingt ein Jurist zu Rate gezogen werden.

Reinhard Göddemeyer


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