A. Hornbacher Abmahnungen sind nicht rechtswidrig
Nachdem bereits das Landgericht Koblenz in verschiedenen einstweiligen Verfügungs- und Hauptsacheverfahren die Abmahnberechtigung des Herrn Artur Hornbacher festgestellt hat, konnte sich Herr Artur Hornbacher jüngst in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch vor dem Landgericht Dortmund durchsetzen. Das Landgericht Dortmund bestätigt zunächst ohne weiteres einen Gegenstandswert von 15.000,00 EUR für Verstöße gegen Belehrungspflichten im Fernabsatz. Dies unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Hamm, nach der regelmäßig deutlich höhere Gegenstandswerte verlangt werden können. Einen Gegenstandswert von 20.000,00 EUR in der Hauptsache für eine Werbung mit Garantien ohne die erforderliche Garantieerklärung vorzuhalten, ist nach der Rechtsprechung des OLG Hamm ohne weiteres üblich.
Aufgrund der nachgewiesenen Handelsaktivitäten des Herrn Hornbacher, sieht man unter Bezugnahme auf die vorliegenden Parallelentscheidungen keine Veranlassung rechtsmissbräuchliches Handeln anzunehmen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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