Täglich werden Verbraucher von ihren Telekommunikationsanbietern wie Vodafone, Telekom, Unitymedia usw. unverlangt angerufen. Ziel ist es meistens, dem Kunden einen neuen Vertrag aufzuschwatzen, und zwar häufig unter Vorspiegelung falscher oder Verschweigen ungünstiger Tatsachen. Oft sind die angebotenen Verträge sogar teurer oder mit einer längeren Laufzeit verbunden.
Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.07.2013, 30 O 49/12, entschieden, dass Vodafone Bestandskunden nicht ohne vorheriges Einverständnis zu Werbezwecken anrufen oder anrufen lassen darf.
Verbraucher sollten bei unverlangten Anrufen, SMS oder Emails den Werbenden unter Darlegung des Sachverhaltes schriftlich per Fax oder Einwurfeinschreiben auffordern, die unverlangte Werbung künftig zu unterlassen.
Erfahrungsgemäß wird dies seitens Vodafone, Telekom und Co. ignoriert. Es sollte dann ein weiteres Mal erneut unter Darlegung des Sachverhaltes wieder per Fax oder Einwurfeinschreiben aufgefordert werden, die unverlangte Werbung nunmehr zu unterlassen. Erfahrungsgemäß wird auch dies ignoriert. Bei der nächsten unverlangten Werbung kann ein Anwalt mit einer kostenpflichtigen Abmahnung beauftragt werden. Vodafone, Telekom, Unitymedia und Co. werden dann aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sofern dann der Telekommunikationsanbieter erneut unverlangt wirbt, kann der Betroffene die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Dabei handelt es sich mitunter um Beträge, die ohne weiteres ein mittleres Nettoeinkommen ausmachen können. Es lohnt sich also.
PraxisTipp:
Es kann Betroffenen nur empfohlen werden, unverlangte Werbung, auch Postwerbung, bei Bedarf systematisch zu bekämpfen. Im günstigsten Fall steht am Ende der Erhalt einer ordentlichen Zahlung einer Vertragsstrafe.
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