Zulässige Abbildung von “Thumbnails” in
Personensuchmaschine
Wer den Inhalt seiner Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen
zugänglich macht, ohne die bestehenden technischen Möglichkeiten der
Zugriffsverhinderung zu nutzen, gibt konkludent sein Einverständnis zur
reduzierten Abbildung seiner Werke durch Bildersuchmaschinen. So hat der
Bundesgerichtshof entschieden, dass in der Darstellung von
verkleinerten Vorschaubildern (“Thumbnails”) keine
Urheberrechtsverletzung durch den Suchmaschinenbetreiber (hier Google)
gesehen werden kann, wenn die abgebildete Person das Foto ohne
Zugriffssperre ins Internet eingestellt hat (AZ I ZR 69/08).
Daher kann auch gegen den Betreiber der Personensuchmaschine im
Internet, die zu recherchierten Namen bestimmte Dossiers mit im Internet
auffindbaren Informationen erstellt und in diesem Zusammenhang auch
Verknüpfungen und Querverweise zu anderen Personen herstellt, kein
Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, wenn
der Anbieter seinerseits bei seiner Recherche auf die Bildersuchmaschine
von Google zugreift.
Urteil des LG Köln vom 22.06.2011
28 O 819/10
JurPC Web-Dok. 123/2011
GRURPrax 2011, 331
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