Samstag, 25. Oktober 2014

Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße

Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Wettbewerbsverstöße des von ihm vertretenen Unternehmens nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer sogenannten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen aber keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Verletzungshandlung auf einem auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodell beruht, das der Geschäftsführer selbst entwickelt hat. Dann trifft ihn die persönliche Haftung für alle Wettbewerbsverstöße. Urteil des BGH vom 18.06.2014 I ZR 242/12 ZIP 2014, 1475 DB 2014, 1799

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