Persönliche Haftung des Geschäftsführers
für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Wettbewerbsverstöße des von
ihm vertretenen Unternehmens nur dann persönlich, wenn er daran entweder
durch positives Tun beteiligt war oder er die Wettbewerbsverstöße
aufgrund einer sogenannten Garantenstellung hätte verhindern müssen.
Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den
Geschäftsbetrieb begründen aber keine Verpflichtung des Geschäftsführers
gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft
zu verhindern. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die
Verletzungshandlung auf einem auf Rechtsverletzungen angelegten
Geschäftsmodell beruht, das der Geschäftsführer selbst entwickelt hat.
Dann trifft ihn die persönliche Haftung für alle Wettbewerbsverstöße.
Urteil des BGH vom 18.06.2014
I ZR 242/12
ZIP 2014, 1475
DB 2014, 1799
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen