Samstag, 25. Oktober 2014

Impressumspflicht

Geringer Streitwert bei Verstoß gegen Impressumspflicht Ein Unternehmen muss auf seiner Homepage insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und ggf. Faxnummer angeben (Impressum). Der für die Berechnung von Anwaltsgebühren und Gerichtskosten maßgebliche Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen des Verstoßes gegen die Impressumspflicht auf einer Internetseite ist in der Regel mit 2.000 Euro zu bemessen. Das Oberlandesgericht Celle begründet die recht niedrige Streitwertfestsetzung damit, dass ein Wettbewerbsverstoß gegen Informationspflichten keine große Gefahr für den klagenden Wettbewerber darstellt, da ein Verstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt. Beschluss des OLG Celle vom 14.06.2011 13 U 50/11 Pressemitteilung des OLG Celle

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