Geringer Streitwert bei Verstoß gegen
Impressumspflicht
Ein Unternehmen muss auf seiner Homepage insbesondere die im
Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ,
die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte
ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und ggf. Faxnummer angeben
(Impressum).
Der für die Berechnung von Anwaltsgebühren und Gerichtskosten
maßgebliche Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen
des Verstoßes gegen die Impressumspflicht auf einer Internetseite ist in
der Regel mit 2.000 Euro zu bemessen. Das Oberlandesgericht Celle
begründet die recht niedrige Streitwertfestsetzung damit, dass ein
Wettbewerbsverstoß gegen Informationspflichten keine große Gefahr für
den klagenden Wettbewerber darstellt, da ein Verstoß gegen die
allgemeinen Informationspflichten die geschäftlichen Belange des
verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt.
Beschluss des OLG Celle vom 14.06.2011
13 U 50/11
Pressemitteilung des OLG Celle
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